BEKANNTMACHUNGT.R. 5. FAMİLİENGERİCHT
AKTENNUMMER : 2025/387 Esas
BEKLAGTER : SYLVIA WUTTIG – Ribnitz-Damgarten/DEUTSCHLAND
Im Rahmen des von dem Kläger ALİ DOĞU gegen die Beklagte SYLVIA WUTTIG eingeleiteten Scheidungsverfahrens (streitige Scheidung aufgrund der Erschütterung der ehelichen Lebensgemeinschaft) wurde im Laufe des Verfahrens festgestellt,
Dass der Beklagten Sylvia Wuttig trotz aller Nachforschungen keine Zustellung erfolgen konnte, womit beschlossen wurde, die Eingangsverfügung sowie die Klageantragsschrift im Wege der öffentlichen Bekanntmachung zuzustellen,
In der Klageantragsschrift des Klägers vom 17.04.2025 wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass die Parteien am 24.11.1992 die Ehe geschlossen hätten, dass der Kläger Ali Doğu die Ehe mit der Beklagten in gegenseitigem Einvernehmen eingegangen sei, um in Deutschland eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis zu erlangen, dass sie nach der Eheschließung bis zum Jahr 1995 zusammengelebt hätten, jedoch zwischen ihnen keine eheliche Lebensgemeinschaft bestanden habe, dass sie ab dem Jahr 1995 getrennt voneinander gelebt hätten und nach der Trennung keinen Kontakt mehr zueinander hätten aufnehmen können, und dass aufgrund der seit über 25 Jahren bestehenden tatsächlichen Trennung die Scheidung der Ehe beantragt werde.
Der unterstehend bezeichneten Beklagten SYLVIA WUTTIG wird gemäß Artikel 122 der türkischen Zivilprozessordnung (HMK) hiermit im Wege der öffentlichen Bekanntmachung zugestellt, dass sie verpflichtet ist, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab dem Zustellungsdatum der Klageantragsschrift und der Eingangsverfügung eine Klageerwiderungsschrift einzureichen.
BETROFFENE PERSON: SYLVIA WUTTIG – Ribnitz-Damgarten/Deutschland